- beide Partner sind weder verheiratet noch registrierte Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft,
- der überlebende Partner hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert oder er muss für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen, und
- der Leistungsanspruch wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend gemacht.
Eheähnliche Gemeinschaft (Art. 13 VR)
[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird bezüglich des Anspruchs auf Partnerrente der Ehe gleichgestellt, falls folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
